Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der berewa® Lichtwerbung UG (haftungsbeschränkt) nachfolgend berewa® genannt.
1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen berewa® und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden um Gültigkeit zu haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten berewa nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot
(1) Die Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich berewa® das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
die Niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
3. Bestellung, Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung von berewa® verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich an berewa® bekannt zu geben. Nebenabreden müssen schriftlich fixiert werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen berewa® auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt. berewa® wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die berewa® die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei berewa®, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. berewa® setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen von berewa® für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch berewa® beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann berewa® die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile von berewa infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7) Ist berewa® aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
4. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können von berewa® auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch berewa® montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn berewa® den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.
Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 50% des Preises bei Auftragserteilung und die restlichen 50% bei der Abnahme der Werbeanlage.
(2) Ist der Besteller kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von berewa® oder seinen Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die berewa® nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von berewa® einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. berewa® ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren von berewa® bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum von berewa®. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von berewa®.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen.
Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf berewa® übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an berewa® ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte von berewa® in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an berewa® zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an berewa abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; berewa® behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen von berewa® muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von berewa® nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für berewa als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird berewa® Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum von berewa® durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der von berewa® zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist berewa® auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt von berewa ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelhaftung
(1) Mängel der Ware sind von Bestellern, die Unternehmer sind, berewa® unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 8 Absatz 4), schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist berewa zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
(2) Die Haftung von berewa® bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn berewa® eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie von berewa® für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von berewa®, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von berewa® oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(4) Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 Absatz 2 bestehen, verjähren diese innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang.
Für die Herstellung beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.
9. Sonstige Pflichtverletzungen
(1) Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von berewa®, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von berewa® oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von berewa®, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
(3) Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von berewa®, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 9 Absatz 1 genannten Ansprüche gegen berewa® mit einer Frist von einem Jahr.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
(1) Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz von berewa. Gerichtsstand ist der Sitz von berewa® im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von berewa® vereinbart.


